6. Buch - Geschichte - Das Alte Armeegesetz




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6. Buch - Geschichte - Das Alte Armeegesetz

Beitragvon Mandrall » So 19. Apr 2009, 00:51

6. Buch - Geschichte - Das Alte Armeegesetz

Armeegesetz der Markgrafschaft Baden (AGvB)

§ 1 Aufgaben der Armee

(1) Hauptaufgabe der Armee ist die Verteidigung des Landes und die Sicherung der Städte und Wege vor feindlichen Truppen.
(2) Zu den weiteren Aufgaben der Armee gehören überregionale militärische Einsätze, wenn dies im Bündnisfall oder im Auftrag des Reichstages erforderlich wird sowie Einsätze in der Markgrafschaft Baden, wenn diese vom badischen Rat beschlossen wurden.
Dies umfasst z.B. den Einsatz gegen Räuberbanden und Hilfsmassnahmen für badische Städte bei Erstürmung des Rathauses, wenn dies vom bisherigen rechtmäßigen Bürgermeister erbeten wird!


§ 2 Führungsstab und Weisungsbefugnis

(1) Oberster Befehlshaber der Armee ist der Markgraf von Baden.
(2) Das Oberkommando über die Armee liegt beim Hauptmann. Er besitzt ein grundsätzliches Weisungsrecht bei allen Entscheidungen der ihm untergeordneten Strukturen.
(3) Der Armeeführer besitzt Befehlsrecht in sämtlichen Entscheidungen der Armee. Er unterliegt dem Befehlsrecht des Markgrafen und dem Weisungsrecht des Hauptmanns. Er ist gegenüber dem Hauptmann rechenschaftspflichtig.
(4) Marchall und Feldrichter haben Justiz und Kassenfunktionen sowie beratende Funktionen inne und unterstehen dem Grafen direkt.
(5) Dem Armeeführer unterstellt sind der Bannerführer Nord und der Bannerführer Süd. Im Verteidigungsfall gehören beide Bannerführer dem Führungsstab der Armee als militärische Berater an. Jeder Bannerführer ist nur seinen untergebenen Stadtkommandanten und Soldaten weisungsberechtigt.
(6) Der Stadtkommandant erhält die militärische Befehlshoheit über die Soldaten des Ihm zugeordneten Dorfes. In seinem Bereich fallen die Zusammenstellung der Trupps und die Organisation von deren Einsätzen, sowie die Überprüfung von Bewerbern. Dem Stadtkommandanten beigestellt wird ein Stellvertreter aus der Reihe der Truppführer. (2.Kommandant)
Soldaten mit höherem Dienstgrad sind Soldaten mit niedrigerem Dienstgrad weisungsberechtigt. Die Truppführer sind dem Stadtkommandanten Rechenschaftspflichtig.

(7) Befehlskette:
Graf - Hauptmann - Armeeführer - Bannerführer(Ritter) - 1. Stadtkommandant - (Stellvertretender Stadtkommandant) - Kommandanten - Soldaten je nach Dienstgrad

§ 3 Aufgaben und Pflichten der Soldaten

(1) Jeder Soldat und Offizier hat sich an die internen Kasernenregeln zu halten und diese zu befolgen, sofern diese konform zu diesem Gesetz sind.

(2) Soldaten und Offiziere müssen während ihres Dienstes jederzeit den Befehlen ihrer Vorgesetzten Folge leisten. Verweigert ein Soldat oder Offizier die Ausführung eines Befehles, so ist dies gemäß §6 (2) ein Dienstvergehen, welches immer die Verhängung einer öffentlichen Disziplinarstrafe zur Folge hat.

(2.1)Der Ranghöhere darf seine Befehlsgewalt nicht für sinnlos oder eigennützige Zwecke missbrauchen.
Ist dies der Fall so muss es von den beteiligten Soldaten und anderen Zeugen gemeldet werden. Dient es allerdings der Struktur der Regimente, ist jedem Befehl ohne Widerspruch folge zu leisten. Genau so im Kriegsfall.

(3) Jeder Soldat und jeder Offizier muss seinen Vorgesetzten zu jedem Zeitpunkt über folgende Punkte wahrheitsgetreu unterrichten:
a) Einsatzfähigkeit; An- und Abwesenheiten, erfolgt keine Meldung wird Einsatzbereitschaft vorausgesetzt
b) Bewaffnung, wird nichts angegeben wird keinerlei Bewaffnung vorausgesetzt
c) Level, ab dem 3.ten Level ist auch der Studienweg und die Armeekenntnisse mit % anzugeben
d) Eigenschaftswerte, wird nichts mitgeteilt geht man von 0

(4) Alle Reservisten müssen sich spätestens einen Tag nach Einberufung bei ihren jeweiligen Stadtkommandanten zum Dienst melden und dürfen an diesem Tag keiner Arbeit oder Studium nachgehen.

(5) Für Offiziere im Dienst gilt ein allgemeines Arbeitsverbot.


§ 4 Dienstgradgruppen, Voraussetzungen für die Dienstgrade, Beförderung

Siehe Zusatzbestimmungen und Änderungen zum Armeegesetz von Baden (AGvB Zusatz)
§ 2 Änderung bei Dienstgraden (ersetzt § 4 AGvB)



Zum Nachweis seiner Fähigkeiten muss der Betreffende einen Screenshot seiner Eigenschaftswerte und auch der Bewaffnung posten bzw. einreichen (der Spielername muss enthalten sein, Vollbild - Name steht oben im Browserfenster)
Der Vorgesetzte kann jederzeit zur Überprüfung einen weiteren Screenshot anfordern.

(3) Beförderung
a) Soldaten haben einen Anspruch auf Beförderung, wenn sie die Voraussetzungen für einen höheren Dienstgrad erfüllen, eine entsprechende Stelle frei ist und keinerlei Disziplinarstrafen gegen sie ausgesprochen wurden.
b) Liegen Disziplinarstrafen vor, kann in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung durch den Führungsstab eine Beförderung ausgesprochen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen nach 2.1 gegeben sind.
c) Beförderungen kann nur der Hauptmann von Baden nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen vornehmen, die Beförderung zum Ritter nur der Markgraf von Baden. Der Markgraf hat ein Vetorecht.

§ 5 Besoldung

1.) Die Besoldung beträgt für Reservisten bei aktivem Einsatz nach § 1 und bei Soldaten bis einschließlich dem Dienstgrad Soldat 17 Taler pro Diensttag.

2) Der Kommandant einer Truppe bekommt 20 Taler pro Diensttag

3) Bannerführer erhalten einen Sold von 30 Talern pro Diensttag.

4) Marschall, Feldrichter und Hauptmann als Mitglieder des badischen Rates erhalten keinen Sold.

5) Auf Vorschlag des Hauptmannes können im Einzelfall wegen besonderer Leistungen zusätzlich Prämien in Form von Lebensmitteln gewährt werden.



§ 6 Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen werden bei besonders schweren Verstößen öffentlich verhängt. Bei geringeren Verstößen können interne Strafen ausgesprochen werden.

(2) Öffentliche Disziplinarstrafen werden vom Hauptmann beim Staatsanwalt eingereicht, der dann stellv. Klage erhebt.
Interne Disziplinarstrafen werden vom Feldrichter ausgesprochen.
Gründe können sein:
a) Spionage -> Betrug, Verrat, Hochverrat
b) Befehlsverweigerung -> Verrat, bei Eintritt einer schwerwiegenden Folge -> Hochverrat
c) unerlaubt abwesend -> Betrug, Verrat
d) Falschaussagen -> Betrug
e) unehrenhafte Handlungen (Sklaverei, Hexerei, Überfälle, Raubmord, Beleidigung, Anschwärzen, etc.)

(3) Die Straffestsetzung erfolgt nach Antrag des Hauptmanns durch den Feldrichter. Bei einer öffentlichen Verhandlung setzt der Feldrichter die Strafe fest. Diese wird ohne weitere Prüfung durch den Richter in seinem Urteil übernommen. Hierzu wird der Feldrichter als Zeuge der Anklagevertretung aufgerufen.

(4) Mögliche Strafen:
intern:
a) Rüge
b) Degradierung
c) Beurlaubung

öffentlich:
a) Gefängnis
b) unehrenhafte Entlassung
c) Hinrichtung

(5) Bei der Straffestsetzung sind folgende Aspekte zu beachten:
strafmildernd wirkt sich aus:
- Rang eines Soldaten oder Reservisten
- höhere Gewalt

strafverschärfend wirkt sich aus:
- Rang eines Offiziers
- Wiederholungsfall
- Vergehen bei einem militärischen Einsatz oder Manöver

(6) Disziplinarstrafen sind von der Berufung ausgeschlossen und in der Kaserne aktenkundig zu vermerken.


§7 Kriegsrecht

1) Das Kriegsrecht kann nur vom Markgrafen oder seinem Stellvertreter ausgerufen werden.

2) Der Hauptmann von Baden bzw. sein Vertreter entscheidet über das Ausheben von zusätzlichen Bannern. Der Hauptmann führt den Oberbefehl aller Truppen in der Grafschaft und hat ständigen Kontakt mit den Bannerführern zu halten. Bürgermeister und Büttel unterstehen mit der Ausrufung des Kriegsrechtes sofort dem militärischen Oberbefehlshaber und müssen diesem ohne Bedingung folge leisten. Jede Befehlsverweigerung im Kriegsfall wird als Hochverrat gewertet.

3) Jeder Bürgermeister muss den Ausnahmezustand mit dem offiziellen Anweisungen des Markgrafen oder seinem Vertreter als Bürgermeisterbrief umgehend an die Bürger seiner Stadt versenden.

4.) Im Kriegsfall werden alle Stellenangebote, die nicht der Verteidigung dienen und der Ernährung der Bevölkerung, unter Strafe verboten. Dies soll zusätzlichen Anreiz geben, insbesondere für starke Spieler, sich den Truppen anzuschließen. Die Gendarmeriegruppen müssen sich unverzüglich zum Standort des nächstgelegenen Banners begeben, um dort in Lanzen umgewandelt zu werden. Nach der Aufnahme durch das Banner verwandeln sie sich in ein Fähnlein.

5.) Alle Reisegruppen (auch ausländische) sind sofort zu untersagen, da Ihre Sicherheit durch feindliche Armeebewegungen nicht gewährleistet ist.

6.) Alle Bürger mit hoher Kampfkraft werden dazu aufgerufen, sich freiwillig den Gruppen der Badischen Armee anzuschließen und während des Krieges keiner anderen Arbeit nachzugehen.

7.) Handelslizenzen können nur noch erteilt werden, wen sie der Nahrungsbeschaffung oder der Verteidigung dienen.

8.) Städte und die Grafschaft (Burg, HBV) unter Bedrohung durch Feindliche Gruppen, müssen alle Waren und Gelder über Nacht in Aufträge auslagern (welche nicht benötigt werden).

9.) Im Falle der Feindlichen Besetzung der Burg, ist auf verbündeten Territorium oder befriedetem Gebiet eine Exilregierung zu bilden die vom letzten badischem Oberkommando und Markgrafen angeführt wird.
Alle Truppenverbände müssen sich zu einem vom Oberkommando bezeichneten Ort zurückziehen oder bei Nichtmobilität durch feindliche Gruppen, auflösen um der Vernichtung zu entgehen - und weitere Befehle abwarten.

10) Anweisungen Feindlicher Besatzer ist nicht folge zu leisten. bis die Exilregierung von Baden einen Friedens bzw. Kapitulationsvertrag geschlossen - oder die Besatzer vernichtend geschlagen wurden.


§ 8 Ein- und Austritt in die badische Armee

1) Die Bewerbung für den Eintritt in die Armee erfolgt schriftlich unter Angabe des Levels, der Bewaffnung und der Kraftpunkte bei der Grafschaft. Mit der Bewerbung werden die Regelungen des Armeegesetzes verbindlich anerkannt. Der Hauptmann entscheidet über die Aufnahme als Soldat in der badischen Armee und kann eine Bewerbung ohne Begründung ablehnen. Nach seiner Aufnahme hat der Soldat einen Treueid gegenüber dem badischen Markgrafen und der Verfassung des Landes Baden zu leisten.

(2) Mitglieder von Orden ist es nicht erlaubt in der Armee von Baden zu dienen.

(3) Ein Austritt aus der Armee ist jederzeit möglich, sofern sich die Grafschaft Baden nicht im Krieg befindet.
Auch nach Austritt ist der Ehemalige Soldat zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Kriegsfall ist das Einverständnis des Hauptmanns erforderlich.

§ 9 Übergangsregelung

Der Hauptmann vergibt ,in der Übergangszeit, nach besten Ermessen die Dienstgrade.
Der Markgraf hat ein Vetorecht. In diesem Fall muss der Armeeführer entscheiden.
Ein Soldat verpflichtet sich, in der Übergangszeit, so schnell wie möglich den Eigenschaften des neuen Dienstgrades anzupassen.
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2. Kapitel

Beitragvon Mandrall » So 19. Apr 2009, 00:51

Zusatzbestimmungen und Änderungen zum Armeegesetz von Baden (AGvB Zusatz)


§ 1 Orden und Auszeichnungen

(1.) Orden werden mit Genehmigung des Badischen Rates "als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigung beispielhafter soldatischer Pflichterfüllung" vom Hauptmann oder Markgrafen verliehen.

a) Das Ehrenzeichen der Badischen Armee:

Das Ehrenzeichen der Badischen Armee wird in vier Stufen verliehen:
Ehrenmedaille der Badischen Armee (Mindestdienstzeit 6 Monate)
Ehrenkreuz der Badischen Armee in Bronze (Mindestdienstzeit 12 Monate)
Ehrenkreuz der Badischen Armee in Silber (Mindestdienstzeit 18 Monate)
Ehrenkreuz der Badischen Armee in Gold (Mindestdienstzeit 24 Monate )
Die Ehrenmedaille und das Ehrenkreuz werden zusammen mit einer Urkunde und Bandschnalle, die Medaille mit Gelb-Rot-Gelben Band verliehen.

b) Die Einsatzmedaille der Badischen Armee:

Die Einsatzmedaille der Badischen Armee wird in acht Bereichen unterteilt:

- Einsatzmedaille in Friedenszeiten (Verdienstmedaille für besondere Verdienste: für zeitaufwändiges RP der Armee (für den aktiven Aufbau neuer Kasernen und sehr guter Öffentlichkeitsarbeit))
(Medaille für Verdienst im Felde)
(für standhafte Verteidigung des Rathauses ohne Bürgermeister)
(für das Verhindern von mindestens 4 Rathausstürmen )

- Einsatzmedaille in Kriegszeiten (für das erfolgreiche Verteidigen einer Stadt)
(für das erfolgreiche Niederschlagen eines feindlichen Angriffs)
(für die Rettung eines verwundeten Soldaten im RP)
(für die Verwundung/Tod im Kriegseinsatz)

(2.) Am Tag der Aushändigung wird der Orden in Originalgröße am Dienstanzug, Kampfanzug oder Gesellschaftsanzug getragen. Ansonsten wird es, da es mit Band verliehen wird, zum Dienstanzug (Signatur im offiziellen Forum) nur an der Bandschnalle getragen. Bei besonderen dienstlichen Anlässen (Kaserne oder Reichsarmeekaserne) kann er in Originalgröße getragen werden.
Bei besonderen Leistungen (z. B. Lebensrettung) kann das Ehrenzeichen nach Absprache mit dem Grafen, Feldrichter und Ratsmarschall auch vor Erreichen der Mindestdienstzeit verliehen werden. Die Verleihung einer niedrigeren Stufe, beim Ehrenzeichen, ist keine Voraussetzung für die Auszeichnung mit einer höheren Stufe, so dass die Stufen des Ehrenzeichens auch nebeneinander getragen werden dürfen.
In Ausnahmefällen dürfen auch Zivilpersonen und Soldaten anderer Grafschaften damit ausgezeichnet werden, wenn sie sich der Badischen Armee verdient gemacht haben.
Verhält sich jemand, der bereits mit einem Ehrenzeichen/Einsatzmedaille ausgezeichnet wurde, als unwürdig, kann die Auszeichnung nachträglich wieder entzogen werden.

(3.) Farben und Formen:

Einsatzmedaille für zeitaufwändiges RP der Armee: da hab ich mir gedacht es wäre gut, wenn ein RP im Orden wäre/als Bandschnalle die Farben dickes Rotes Band mit zarten Gelben Streifen und einer Spange mit RP
für die Festnahme eines gesuchten Räubers auf Patrouille: da fällt mir noch nicht so viel zu ein/Bandschnalle die Farben dickes Rotes Band mit zarten Bronze Streifen
für standhafte Verteidigung des Rathauses ohne Bürgermeister: ein Gebäude im Orden/Bandschnalle die Farben dickes Rotes Band mit zarten silbernem Streifen
für das Verhindern eines Rathaussturms: eine Faust oder ein Schwert auf den Orden/Bandschnalle die Farben dickes Rotes Band mit zarten Goldenen Streifen

Einsatzmedaille in Kriegszeiten
- für die Rettung eines verwundeten Soldaten im RP: weiß ich noch nichts zum Orden/Bandschnalle mit Bronze-Rot-Bronzenem Band Spange mit RP
- für das erfolgreiche Niederschlagen eines feindlichen Angriffs: 2 gekreuzte Schwerter auf dem Orden/Bandschnalle Silber-Rot-Silbernem Band
- für das erfolgreichen Verteidigen einer Stadt: ein Schild auf den Orden/Bandschnalle Gold-Rot-Goldenen Band
- für die Verwundung/Tod im Kriegseinsatz: ich dachte da an den Aesculapstab im Orden/Bandschnalle Lila-Rot-Lila Band

§ 2 Änderung bei Dienstgraden (ersetzt § 4 AGvB)
Dienstgradgruppen, Voraussetzungen für die Dienstgrade, Beförderung

(1) Die Armee ist in folgende Gruppen und Dienstgrade untergliedert:

a) Reservisten, welche nicht im aktiven Dienst sind. (diese müssen in Ihrem Dienstgradabzeichen deutlich von den im aktiven Dienst stehenden unterschieden werden - z.B. durch ein "R" im Abzeichen)
Reservisten behalten Ihren durch den aktiven Dienst erlangten Dienstgrad, sofern sie weiterhin der Armee von Baden zur ständigen Verfügung stehen und sich an das Armeegesetz Badens halten sowie weiterhin aktiv in den Kasernen Ihre Anwesenheit zeigen.
b) Soldaten haben die Dienstgrade Rekrut, Soldat, Korporal und Fähnrich
c) Offiziere haben die Dienstgrade Feldwebel, Leutnant, Ritter, Hauptmann und Markgraf

(2) Voraussetzungen für die Erlangung des Dienstgrades

a) Ritter (Ritterschlag gemäß Adelsgesetz des HRRdN vom Markgrafen von Baden)
Level 3
Schwertadel wg. besserer Beweglichkeit
mindestens vier abgeschlossene Studiengänge in den militärischen Fächern:
A1: Grundlagen des Militärs
A2: Grundlagen der taktischen Kriegsführung
A3: Grundlagen der strategischen Kriegsführung
A4: fortgeschrittene Taktik oder A5: fortgeschrittene Strategie
(er muss mindestens 20 Armeestaatspunkte für Banner produzieren können).
Bewaffnung: Schwert und Schild
Mind. 230 Kraftpunkte
Mindestdienstzeit in Armee: 8 Monate

b) Lieutenant
Level 3
drei abgeschlossene Studiengänge in den militärischen Fächern:
A1: Grundlagen des Militärs
A2: Grundlagen der taktischen Kriegsführung
A3: Grundlagen der strategischen Kriegsführung
(er muss mindestens 10 Armeestaatspunkte/ Tag für Banner produzieren können).
Bewaffnung: Schwert und Schild
Mind. 200 Kraftpunkte
Mindestdienstzeit in Armee: 6 Monate

c) Feldwebel
Level 2
Mindestens den abgeschlossenen Studiengang in dem militärischen Fach:
A1: Grundlagen des Militärs
Bewaffnung: Schwert und Schild
Mind. 180 Kraftpunkte
Mindestdienstzeit in Armee: 4 Monate

d) Fähnrich
mindestens Level 2
Bewaffnung: Schwert u. Schild
Mind. 150 Kraftpunkte
Mindestdienstzeit als Korporal: 2 Wochen

e) Korporal
mindestens Level 1
Bewaffnung: Schwert
Mind. 120 Kraftpunkte
Mindestdienstzeit als Soldat: 2 Wochen

f) Soldat
mindestens Level 1
Mind. 80 Kraftpunkte
Grundausbildung muss absolviert sein.
Mindestdienstzeit als Rekrut: 2 Wochen

g) Rekrut:
Level 1
mindestens 20 Kraftpunkte
Mindestdienstzeit als Auxilliar: 2 Wochen

h) Auxilliar:
Level 1
mindestens 10 Kraftpunkte
mindestens 2 Wochen Spielzeit bei RK

Zum Nachweis seiner Fähigkeiten muss der Betreffende einen Screenshot seiner Eigenschaftswerte und auch der Bewaffnung posten bzw. einreichen (der Spielername muss enthalten sein, Vollbild - Name steht oben im Browserfenster)
Der Vorgesetzte kann jederzeit zur Überprüfung einen weiteren Screenshot anfordern.

(3) Beförderung
a) Soldaten haben einen Anspruch auf Beförderung, wenn sie die Voraussetzungen für einen höheren Dienstgrad erfüllen, eine entsprechende Stelle frei ist und keinerlei Disziplinarstrafen gegen sie ausgesprochen wurden.
b) Liegen Disziplinarstrafen vor, kann in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung durch den Führungsstab eine Beförderung ausgesprochen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen nach 2.1 gegeben sind.
c) Beförderungen kann nur der Hauptmann von Baden nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen vornehmen, die Beförderung zum Ritter nur der Markgraf von Baden. Der Markgraf hat ein Vetorecht.

§ 3 Alarmbereitschaft

(1.) Bei Ausrufung der Alarmbereitschaft ist es jedem Soldaten (aktiv, Reserve) verboten, sich ohne die Anweisung des Grafen oder des Hauptmanns, aus seiner Stadt zu entfernen.
Wenn jemand ins Kloster muss, hat er sich mit PN an den Hauptmann zu wenden.
(2.) Es ist für die Zeit der Alarmbereitschaft Pflicht, 1 x am Tag in die Kaserne zu schauen.
Kraftpunktänderungen und Änderungen der Bewaffnung, sind unverzüglich dem Stadtkommandanten zu posten.
Der Stadtkommandant hat sofort die Änderung in die Liste der Truppen seines Dorfes zu posten.
(3.) Sollte ein Soldat (aktiv, Reserve) ohne Meldung das Dorf verlassen oder ins Kloster gehen, wird ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet.

§ 4 Ausbildung

(1) Jeder angehende Soldat Badens hat sich einer Grundausbildung zu unterziehen. In dieser Zeit wird er als Auxilliar geführt und kann vor Beendigung der Grundausbildung nicht befördert werden.
(2) Jeder Angehörige der Armee Badens hat sich an befohlenen Ausbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
(3) Ausbildungsmaßnahmen im RP-Bereich unterliegen keinem Befehlsrecht.

§ 5 Freizeit/Urlaub

(1) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub für das Studium militärischer Fächer, sofern der Hauptmann dem zugestimmt hat. Nachweise der Studienfortschritte sind dabei vorzulegen. Während des Studiums wechselt der Soldat in die Reserve.
(2) Nach Erteilung eines Einsatzbefehls, sind für die Dauer des Einsatzes keine Freizeit- oder Urlaubsansprüche zu gewähren. Ausnahmen können nur durch den Hauptmann oder Armeeführer gewährt werden. RL- Gründe sind davon nicht betroffen.
(3) Urlaub aus RL-Gründen ist immer zu gewähren (Spieler muss dazu allerdings im Kloster verweilen).
(4) Sonstiger Urlaub ist beim Hauptmann zu beantragen - In Kriegszeiten und im Alarmzustand besteht kein Urlaubsanspruch.

§ 6 Umgang und Auftreten

(1) Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier ist mit Respekt und freundlich zu behandeln.
(2) Probleme, welche außerhalb der Armee liegen, sind auch außerhalb der Armee zu klären.
(3) Probleme innerhalb der Armee, sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzten oder über vertrauenswürdige Personen dem Armeestab mitzuteilen.
(4) Jeder Angehörige der Armee ist verpflichtet, die Armee nach außen würdevoll zu repräsentieren.

§ 7 Fahnenflucht

(1) Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee oder der nichtgenehmigte Rücktritt aus der Armee.
(2) RL-Gründe bleiben davon ausgenommen.
(3) Fahnenflucht wird als Hochverrat bestraft.
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3. Kapitel

Beitragvon Mandrall » So 19. Apr 2009, 00:52

Zusatzbestimmungen und Änderungen zum Armeegesetz von Baden (AGvB Zusatz) vom 14.06.1456

Zivilisten in der Armee

§1 Es ist jedem Individuum untersagt, ohne eine Erlaubnis aus der Armee Badens, deren Gruppen beizutreten.

§2 Als Gruppen der Armee gelten Gruppen, die eindeutig als solche gekennzeichnet sind, also Gruppen der Gendamerie.

§3 a): Nicht befolgen von §1 führt zu juristischen Maßnahmen gegen den Schuldigen, hierbei wird wie folgt vorgegangen:
-bei erstem Zuwiderhandeln wird der Schuldige per Post vom Stadtkommandanten verwarnt, außerdem wird sein Name in eine angefertigte Verwarnliste Badens aufgenommen
-bei weiteren Zuwiderhandlungen werden dem Schuldigen Geldstrafen auferlegt, deren Höhe liegt im Ermessen des Richters, die Mindeststrafe beläuft sich auf den unrechtmäßig erhaltenen Sold ( derzeit 17 Taler)
§3 b): Wer gegen §1 verstoßen hat, kann nur von Stadtkommandant oder dem 2.Kommandant einer Stadt beim Staatsanwalt angeklagt werden.

§4 a): Der Stadtkommandant einer Stadt muss selbst entscheiden, ob er das Vorkommen von Zivilisten in seinen Truppen unterbinden will oder ob es ihm eine Hilfe ist. Er muss also auch entscheiden, ob er das Gesetz für seine Stadt anwenden will oder nicht.

§4 b): In den Aushängen der Rathäuser muss vermerkt sein, ob das Gesetz gerade Gültigkeit hat oder nicht.

§5 Diese Gesetz findet keine Anwendung bei privaten Gruppen, die für die Armee arbeiten, da in dem Falle die Entscheidung, wen man in die Gruppe aufnimmt, beim Anführer der Gruppe liegt und er somit selbst die Verantwortung trägt.
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4. Kapitel

Beitragvon Mandrall » So 19. Apr 2009, 00:52

Erweiterung

§ 8 Ein- und Austritt in die badische Armee

1 a) Die Bewerbung für den Eintritt in die Armee erfolgt schriftlich unter Angabe des Levels, der Bewaffnung und der Kraftpunkte bei der Grafschaft. Mit der Bewerbung werden die Regelungen des Armeegesetzes verbindlich anerkannt. Der Hauptmann entscheidet über die Aufnahme als Soldat in der badischen Armee und kann eine Bewerbung ohne Begründung ablehnen. Nach seiner Aufnahme hat der Soldat einen Treueeid gegenüber dem badischen Markgrafen und der Verfassung des Landes Baden zu leisten.

1 b) Soldaten der badischen Armee müssen bei Eintritt in diese sich für 4 Monate verpflichten. Vor Ablauf der Zeit kann eine Verlängerung beim SK beantragt werden dieser entscheidet mit den Soldaten über seine weitere Funktion. Der Soldat kann seine Dienstzeit jeweils um 4 Monate verlängern. Soldaten mit Funktionsposten verlängern ihre Dienstzeit um jeweils 6 Monate. Funktionsposten sind unter anderem SK, Ausbildungsoffizier, Sicherheitsoffizier und Posten die der SK mit dem Soldaten in der jeweiligen Kaserne vereinbart hat. z.B. Gruppenführer des Wehrkorps.

1 c) Soldaten die eine gewisse Zeit ihren Wehrdienst verlängert haben, bekommen zusätzlichen Anreiz wie z.B. Ausrüstung und Vergünstigungen bei Nahrung.

1 d) Die Wehrdienstzeit ist nicht abhängig vom Rang! Vorzeitige Auflösung ist beim SK zu beantragen, dieser entscheidet dann mit der Armeeführung zusammen. Härtefälle werden gesondert behandelt z.B. (RL-Probleme). Vorzeitiges Austreten ohne Genehmigung wird als Fahnenflucht behandelt. (siehe AGvB)
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5. Kapitel

Beitragvon Mandrall » So 19. Apr 2009, 00:53

Zusatzbestimmungen und Änderungen zum Armeegesetz von Baden (AGvB Zusatz) vom 13.07.1456

Zusatz zu §4, 2
Der Vorgesetzte kann jederzeit zur Überprüfung einen weiteren Screenshot anfordern.
Desweiteren wird eine gewisse Aktivität in der Kaserne vorausgesetzt.


§4, 3 wird wie folgt geändert und erhält Zusatz d):
(3) Beförderung
a) Der Soldat hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn er weder Disziplinarstrafen durch den Feldrichter als auch Verurteilung durch das Zivilgericht ausgesprochen bekommen hat, er ausreichend aktiv waren, ein Antrag auf Beförderung gestellt wurde und entsprechende Beförderungsgespräche mit dem/den Stadtkommandanten und dem Hauptmann positiv beendet wurden.
b) Liegen Disziplinarstrafen vor, kann in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung durch den Führungsstab eine Beförderung ausgesprochen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen nach 2.1 gegeben sind.
c) Beförderungen kann nur der Hauptmann von Baden nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen vornehmen, die Beförderung zum Ritter nur der Markgraf von Baden. Der Markgraf hat ein Vetorecht.
d) Anträge auf Beförderungen durchlaufen eine Prüfung durch einen Ausschuss bestehend aus:
- den Stadtkomandanten
- dem Hauptmann der Provinz
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