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Armeegesetz von Baden (AGvB)

So 19. Apr 2009, 10:49

Neues Armeegesetz der Markgrafschaft Baden
gültig ab 04.06.1457

§1 Aufgaben der Armee

1 Die Oberste Aufgabe der Armee ist die Verteidigung des Landes und die Sicherung der Städte und Wege vor feindlichen Truppen.
2 Zu den weiteren Aufgaben der Armee gehören überregionale militärische Einsätze, wenn dies im Bündnisfall oder im Auftrag des Reichstages erforderlich wird sowie Einsätze in der Markgrafschaft Baden, wenn diese vom badischen Rat beschlossen wurden.
Dies umfasst z.B. den Einsatz gegen Räuberbanden und Hilfsmassnahmen für badische Städte bei Erstürmung des Rathauses, wenn dies vom bisherigen rechtmäßigen Bürgermeister erbeten wird!

§2 Pflichten und Rechte der Soldaten

1 Der Soldat verpflichtet sich, der Markgrafschaft Baden zu dienen und für die Sicherheit des Landes zu sorgen.
2 Der Eintritt in die Armee erfolgt durch den Treueschwur bei der Vereidigung nach erfolgreich absolviertem Grundlehrgang.
Der Schwur lautet „Ich schwöre, der Markgrafschaft Baden treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Volkes von Baden tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe“
3 Der Soldat muss den Befehlen seiner Vorgesetzen folge leisten, Verstöße werden als Befehlsverweigerung geahndet und bestraft. Unklarheiten bei Befehlen sind zu hinterfragen und zu klären.
Der Soldat hat täglich seinem Dienst nachzugehen.
4 Jeder Soldat hat das Recht auf Urlaub. Im Kriegsfall oder in einer Notsituation wird das Recht auf Urlaub außer Kraft gesetzt. Während dem Urlaub ist der Soldat ein Reservist, d.h. im Kriegsfall oder in einer Notsituation kann er einberufen werden und muss seinen Urlaub unverzüglich abbrechen. Ausgenommen RL-Gründe.
5 Wenn ein Soldat aus der Badischen Armee austreten will, hat er dies rechtzeitig anzukündigen. Der Austritt muss vom Hauptmann oder stellvertretend vom Armeeführer bestätigt werden. Der Austritt darf nur mit schwerwiegenden Gründen abgelehnt werden.
6 Soldaten ist es untersagt, Mitglied in einem Orden zu sein. Auch kann ein Austritt aus einer Partei verlangt werden, falls Interessen der Partei gegen die Politische Ordnung der Markgrafschaft Baden oder seine Gesetze verstoßen

§3 Führungsstab und Weisungsbefugnis

1 Oberster Befehlshaber der Armee ist der Markgraf von Baden.
2 Der Armeestab besteht aus einem Führungsstab zusammengesetzt aus: dem Markgrafen, dem Hauptmann dem Obersten Feldrichter, dem Armeeführer, Bannerführern, den Stadtkommandanten, sowie den Sonderberatern der Markgrafschaft Baden.
3 Befehlskette in der Armee: Markgraf – Armeeführer/Hauptmann – Stabsoffizier - Stadtkommandanten/Bannerführern –Soldaten
a) In Abwesenheit des Markgrafen ist der Hauptmann der Oberste Befehlshaber der Armee
b) Der militärische Sonderberater hat keine Weisungsbefugnis oder Entscheidungsgewalt innerhalb der Armee, es sei denn, er bekleidet ein entsprechendes Amt.
c) Der Stabsoffizier hat im Armeestab bei Stabs-Entscheidungen ein aufschiebendes Vetorecht. Das Veto verliert seine Wirkung, wenn der Armeestab die Entscheidung neu verfasst hat.
5 Der Armeeführer kann durch den Hauptmann oder Stadtkommandanten vorgeschlagen werden und wird vom Regenten auf lebenslänglich oder bis zur Abberufung bestimmt. Der Armeeführer kann durch Rücktritt oder absolute Mehrheit des Armeestabs aus dem Amt enthoben werden.
6 Sonderberater
Es gibt 2 Sonderberater

(a) Militärischer Sonderberater
Die Aufgabe des militärischen Sonderberaters ist es, den Grafschaftsrat in militärischen Fragen zu beraten. Er hat Mitspracherecht bei Gesetzesänderungen, welche die Armee betreffen, jedoch keine Stimmgewalt. Des Weiteren darf er Gesetzesvorschläge oder Gesetzesänderungen im Rat einbringen, sofern diese die Armee betreffen.
Der militärische Sonderberater wird vom Armeestab vorgeschlagen und vom Rat gewählt werden. Er kann mit Ratsmehrheit, Mehrheit in der Armeeführung oder auf eigenen Wunsch das Amt verlassen.
(b) Stabsoffizier
Die Aufgabe des Stabsberaters ist es, den Armeestab zu unterstützen. Er ist für die Nachrichtenbeschaffung zuständig und kann in Abwesenheit des Armeeführers dessen Aufgaben übernehmen.
Er wird vom Grafen, Hauptmann oder Armeeführer vorgeschlagen und vom gesamten Armeestab gewählt. Er kann mit Ratsmehrheit, Mehrheit im Armeestab oder auf eigenen Wunsch das Amt verlassen.

§4 Dienstgrade

1 Die Armee ist in folgende Gruppen und Dienstgrade untergliedert:

a) Soldatenränge

Rekrutenanwärter
Mindestens 1 Woche Spielzeit,
Level 1

Rekrut
Erfolgreich Abgeschlossene Ausbildung der Badischen Armee

Landsknecht
Mindestens 1 Monat Dienstzeit als Rekrut,
51 Kraftpunkte, Bewaffnung: Schwert

Soldat
Mindestens 3 Monate Dienstzeit als Landsknecht
201 Kraftpunkte, Bewaffnung: Schwert + Schild

b)Unteroffiziersränge

Korporal
Mindestens 6 Monate Dienstzeit in der Armee
Abgeschlossenes Studienfach:
A1: Grundlagen des Militärs
Besondere Aktivität des Soldaten

Feldwebel
Abgeschlossene Studienfächer:
A1: Grundlagen des Militärs
A2: Grundlagen der taktischen Kriegsführung

Fähnrich
Abgeschlossene Studienfächer:
A1: Grundlagen des Militärs
A2: Grundlagen der taktischen Kriegsführung
A3: Grundlagen der strategischen Kriegsführung

c) Offiziersränge

Leutnant
A1: Grundlagen des Militärs
A2: Grundlagen der taktischen Kriegsführung
A3: Grundlagen der strategischen Kriegsführung
A4: fortgeschrittene Strategie

Ritter der badischen Armee
Als Auszeichnung für Besondere Verdienste um die Armee, sowie eine sehr lange Dienstzeit und Aktivität.
Die Armeeführung, sowie die Stadtkommandanten und deren Stellvertreter wählen einen Soldaten aus, welcher mit diesem Dienstgrad geehrt werden soll. Der Hauptmann kann optional einen Vorschlag zum Ritterschlag gemäß Adelsgesetz des DKR, an den Rat von Baden bzw. den Markgrafen von Baden, weiterleiten - diese entscheiden dann ob dem entsprochen werden kann.
Der Soldat wird dann in einer feierlichen Zeremonie zum Ritter geschlagen

d) Sonderränge

Sicherheitsoffizier, Ausbildungsoffizier, Feldarzt
Mindestvoraussetzung: Feldwebel

Feldpriester
Mindestvoraussetzung: Geistlicher der aristotelischen Kirche

e) Sonderposten

Stadtkommandant
Mindestvoraussetung: Fähnrich
Beförderung zum Leutnant:
Wenn der Stadtkommandant durch besondere Aktivität in der Kaserne oder bei der Rekrutenwerbung, durch Besuchen von Fortbildungen oder anderem überdurchschnittlichen Einsatz auffällt, kann er zum Leutnant befördert werden.

Stellvertretender Stadtkommandant
Mindestvoraussetzung: Feldwebel
Wenn der Stellvertretende Stadtkommandant durch besondere Aktivität in der Kaserne oder bei der Rekrutenwerbung, durch Besuchen von Fortbildungen oder anderem überdurchschnittlichen Einsatz auffällt, kann er zum Fähnrich befördert werden.

f) Zusatzbestimmung für Stadtkommandanten

Jedes Dorf der Markgrafschaft von Baden benötigt 2 Stadtkommandanten.
Einen ersten und seinen Vertreter. Sollte ein Dorf keine 2 Stadtkommandanten haben, wird ohne auf die Mindesvoraussetzung der Stadtkommandanten des § 4 Abs. 1e zu achten ein Stadtkommandant vom Hauptmann oder in Vertretung vom Armeeführer ernannt.

2 Übergangsregelung:
Die derzeitigen Stadtkommandanten, sowie deren Stellvertreter werden nicht auf Grund fehlender Voraussetzungen des Amtes enthoben, sondern sind dazu angehalten, ihre Werte und ihr Wissen den Anforderungen anzupassen.
3 Der Soldat hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn er weder Disziplinarstrafen durch den Feldrichter als auch Verurteilung durch das Zivilgericht ausgesprochen bekommen hat, er ausreichend aktiv waren und ein Antrag auf Beförderung gestellt wurde.
Zum Nachweis seiner Fähigkeiten muss der Betreffende einen Beweis (Screenshot) mit den Eigenschaftswerden, bzw. Studienkenntnissen an den Hauptmann schicken.
4 Liegen Disziplinarstrafen vor, kann in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung durch den Führungsstab eine Beförderung ausgesprochen werden, sofern die Anforderungen aus §4,1 gegeben sind.
5 Beförderungen kann nur der Hauptmann von Baden nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen vornehmen, die Beförderung zum Ritter nur der Markgraf von Baden. Der Markgraf hat ein Vetorecht.
6 Anträge auf Beförderungen durchlaufen eine Prüfung durch einen Ausschuss bestehend aus:
- den Stadtkomandanten
- dem Hauptmann
- dem Armeeführer
- dem Obersten Feldrichter
7 Abzeichen:
Soldatenränge
Rekrutenanwärter: Kleines Badener Wappen rechts oben
Rekrut: Gekreuzte Schwerter rechts oben, ein Silberner Stern auf Gelber Fläche
Landsknecht: Gekreuzte Schwerter rechts oben, zwei Silberne Sterne auf Gelber Fläche
Soldat: Gekreuzte Schwerter rechts oben, drei Silberne Sterne auf Gelber Fläche
Unteroffiziersränge
Korporal: Gekreuzte Schwerter rechts oben, ein Silberner Stern auf Rotem Streifen
Feldwebel: Gekreuzte Schwerter rechts oben, zwei Silberne Sterne auf Rotem Streifen
Fähnrich: Gekreuzte Schwerter rechts oben, drei Silberne Sterne auf Rotem Streifen
Offiziersränge
Leutnant: Gekreuzte Schwerter rechts oben, ein Goldender Stern auf Rotem Streifen
Ritter: Gekreuzte Schwerter rechts oben, zwei Goldene Sterne auf Rotem Streifen

Armeeführer: Gekreuzte Schwerter rechts oben, vier Silberne Sterne auf Rotem Streifen, Adler auf Gelber Fläche
Hauptmann: Gekreuzte Schwerter rechts oben, vier Goldene Sterne auf Rotem Streifen, Adler auf Gelber Fläche
Oberster Feldrichter: Gekreuzte Schwerter rechts oben, (Richter-)Hut auf Gelber Fläche
Außer Dienst
Befindet sich der Soldat außer Dienst, so werden die gekreuzten Schwerter durch ein „R“ (Reserve) ersetzt.

§5 Besoldung

1 Soldaten im aktiven Dienst erhalten pro Tag 17 Taler Vergütung für ihren Einsatz.
2 Korpsführer erhalten für ihren Dienst pro Tag 20 Taler Vergütung für ihren Einsatz
3 Bannerführer erhalten für ihren Dienst pro Tag 30 Taler Vergütung, wovon 17 Taler durch den Schatzmeister des Banners, und 13 Taler durch den HBV ausgezahlt werden.
4 Reservisten und Ratsmitglieder im Armeedienst ( Hauptmann, Feldrichter, Marschall, Graf und ähnlich) erhalten keinen Sold von der Armee es sei denn sie haben zusätzliche Posten in der Armee. Dort würden sie aber nur als normale Armeeangehörige besoldet werden.
5 Armeekundige erhalten für Ihre Tätigkeit bei einem Banner folgende Vergütung:
Bei 10 Punkten 20 Taler
Bei 20 Punkten 28 Taler
Bei 30 Punkten 35 Taler

§6 Kriegsrecht und Allgemeine Mobilmachung

1 Das Badische Kriegsrecht und die Allgemeine Mobilmachung kann nur vom Markgrafen oder seinem Stellvertreter ausgerufen werden.
2 Es dient im Falle eines Krieges oder bei Gefährdung des bestehenden politische Systems durch feindliche Organisationen oder Gruppen zur schnellen Handlungsfähigkeit, Optimierung der Militärischen Kräfte und zum Schutz der Bürger, sowie der Territorialen Souveränität der Markgrafschaft Baden.
3 Der Regent kann zusätzliche Hilfe und Unterstützung von der Reichsarmee anfordern falls Reichsarmee eine Unterstützung anbietet.
4 Genehmigung von Bannern
a) Der Armeestab entscheidet über das Gründen von Bannern auf Badischen Boden.
b) Während Krisensituationen ist es dem Grafen, Armeeführer, Hauptmann und Stabsoffizier sowie Soldaten im Auftrag einer dieser berechtigt, die erste Gründungsstufe eines Banners einzuleiten. Dies wird unverzüglich im Stab beraten und ist bei Nichtgenehmigung sofort aufzulösen.
5 Bürgermeister, Dekan, Ratsamtsinhaber und Büttel unterstehen mit der Ausrufung des Kriegsrechtes sofort dem militärischen Oberbefehlshaber und müssen diesem ohne Bedingung folge leisten. Jede Befehlsverweigerung im Kriegsfall wird als Hochverrat gewertet. Bürgermeister die Anordnungen nicht Folge leisten werden sofort des Amtes enthoben und die Stadt wird durch einen von der Militärführung eingesetzten Militärverwalter oder dem Stadtkommandanten zwangsverwaltet.
6 Jeder Bürgermeister muss den Ausnahmezustand mit dem offiziellen Anweisungen des Markgrafen oder seinem Vertreter als Bürgermeisterbrief und in Foren der Stadt umgehend an die Bürger seiner Stadt versenden.
7 Im Kriegsfall wird per Dekret des Rates eine Wertigkeit der Arbeitstellen getroffen. Vorrang hat die Verteidigung. Alle Kurse an der Universität soweit nicht notwendig, sind einzustellen. Dies soll zusätzlichen Anreiz geben, insbesondere für starke Spieler, sich den Truppen anzuschließen. Die Gendameriegruppen müssen sich unverzüglich zum Standort des nächstgelegenen Banners begeben, um dort in Lanzen umgewandelt zu werden. Nach der Aufnahme durch das Banner verwandeln sie sich in ein Fähnlein.
8 Alle Reisegruppen (auch ausländische) sind sofort zu untersagen, da Ihre Sicherheit durch feindliche und eigene Armeebewegungen nicht gewährleistet ist.
9 Alle Bürger mit hoher Kampfkraft werden zur Mobilmachung aufgerufen, die sich freiwillig den Gruppen der Badischen Armee anzuschließen und während des Krieges keiner anderen Arbeit nachzugehen.
10 Im Kriegsfall wird per Dekret des Rates über Handelsregulierungen / Beschränkungen entschieden.
11 Städte und die Grafschaft (Burg, HBV) unter Bedrohung durch Feindliche Gruppen, müssen alle Waren und Gelder über Nacht in Aufträge auslagern (welche nicht benötigt werden).
12 Im Falle der Feindlichen Besetzung der Burg, ist auf verbündeten Territorium oder befriedetem Gebiet eine Exilregierung zu bilden die vom letzten badischem Oberkommando und Markgrafen angeführt wird.
Alle Truppenverbände müssen sich zu einem vom Oberkommando bezeichneten Ort zurückziehen oder bei Nichtmobilität durch feindliche Gruppen, auflösen um der Vernichtung zu entgehen - und weitere Befehle abwarten.
13 Geld und Warenwerte der Grafschaft Baden sind zu sichern und dürfen nicht an nicht demokratisch gewählte Besatzer oder feinde ausgehändigt werden.
14 Existiert bei Feindlichen Besetzung der Burg keine demokratisch legitimierte Exilregierung wird die militärische Befehlsgewalt an den Armeeführer übergeben.
15 Anweisungen Feindlicher Besatzer ist nicht folge zu leisten. bis die Exilregierung von Baden einen Friedens bzw. Kapitulationsvertrag geschlossen - oder die Besatzer vernichtend geschlagen wurden.
16 Soldaten die sich durch besonderen Einsatz in Kriegszeiten auszeichnen erhalten besondere Auszeichnungen
17 Zur Unterstützung der Truppen können von den Bürgermeistern Nahrungsmittel und Geldmittel sowie Waffen angefordert werden

§7 Strafen


Zuständig für die Bestrafung ist der Oberste Feldrichter der im Einzelfall den Fall an ein ziviles Gericht weitergeben kann.

Disziplinarstrafen

1 Disziplinarstrafen werden bei besonders schweren Verstößen öffentlich verhängt. Bei geringeren Verstößen können interne Strafen ausgesprochen werden.

2 Öffentliche Disziplinarstrafen werden vom Hauptmann beim Staatsanwalt eingereicht, der dann stellv. Klage erhebt.
Interne Disziplinarstrafen werden vom Feldrichter ausgesprochen.
Gründe können sein:
a) Spionage -> Betrug, Verrat, Hochverrat
b) Befehlsverweigerung -> Verrat, bei Eintritt einer schwerwiegenden Folge -> Hochverrat
c) unerlaubt abwesend -> Betrug, Verrat
d) Falschaussagen -> Betrug
e) unehrenhafte Handlungen (Sklaverei, Hexerei, Überfälle, Raubmord, Beleidigung, Anschwärzen, etc.)

3 Die Straffestsetzung erfolgt nach Antrag des Hauptmanns durch den Feldrichter. Bei einer öffentlichen Verhandlung setzt der Feldrichter die Strafe fest. Diese wird ohne weitere Prüfung durch den Richter in seinem Urteil übernommen. Hierzu wird der Feldrichter als Zeuge der Anklagevertretung aufgerufen.

4 Mögliche Strafen:
intern:
a) Rüge
b) Degradierung
c) Beurlaubung

öffentlich:
a) Gefängnis
b) unehrenhafte Entlassung
c) Hinrichtung

5 Bei der Straffestsetzung sind folgende Aspekte zu beachten:
strafmildernd wirkt sich aus:
- Rang eines Soldaten oder Reservisten
- höhere Gewalt

strafverschärfend wirkt sich aus:
- Rang eines Offiziers
- Wiederholungsfall
- Vergehen bei einem militärischen Einsatz oder Manöver

Geringe Vergehen können nach ermessen des Feldrichters auch mit einer Verwarnung bestraft
werden.

§ 8 Zivilisten in der Armee

1 Es ist jedem Bürger untersagt, ohne eine Erlaubnis der Armee Badens, deren Gruppen beizutreten.
2 Als Gruppen der Armee gelten Gruppen, die eindeutig als solche gekennzeichnet sind, also Gruppen der Gendamerie oder Lanzen der Armee Badens.
3 a) Nicht befolgen von Absatz 1 führt zu juristischen Maßnahmen gegen den Schuldigen, hierbei wird wie folgt vorgegangen:
-bei erstem Zuwiderhandeln wird der Schuldige per Post vom Stadtkommandanten verwarnt, außerdem wird sein Name in eine angefertigte Verwarnliste Badens aufgenommen
-bei weiteren Zuwiderhandlungen werden dem Schuldigen Geldstrafen auferlegt, deren Höhe liegt im Ermessen des Richters, die Mindeststrafe beläuft sich auf den unrechtmäßig erhaltenen Sold ( derzeit 17 Taler)
b) Wer gegen Absatz 1 verstoßen hat, kann nur von Stadtkommandant oder dem Stellvertretenden Kommandant einer Stadt beim Staatsanwalt angeklagt werden.
4 a) Der Stadtkommandant einer Stadt muss selbst entscheiden, ob er das Vorkommen von Zivilisten in seinen Truppen unterbinden will oder ob es ihm eine Hilfe ist. Er muss also auch entscheiden, ob er das Gesetz für seine Stadt anwenden will oder nicht.
b) In den Aushängen der Rathäuser muss vermerkt sein, ob das Gesetz gerade Gültigkeit hat oder nicht.
5 Diese Gesetz findet keine Anwendung bei privaten Gruppen, die für die Armee arbeiten, da in dem Falle die Entscheidung, wen man in die Gruppe aufnimmt, beim Anführer der Gruppe liegt und er somit selbst die Verantwortung trägt.

§9 Orden und Auszeichnungen

1 Orden werden mit Genehmigung des Badischen Rates oder des Grafen "als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigung beispielhafter soldatischer Pflichterfüllung" vom Hauptmann oder Markgrafen verliehen.

a) Das Ehrenzeichen der Badischen Armee:

Das Ehrenzeichen der Badischen Armee wird in vier Stufen verliehen:
Ehrenmedaille der Badischen Armee (Mindestdienstzeit 6 Monate)
Ehrenkreuz der Badischen Armee in Bronze (Mindestdienstzeit 12 Monate)
Ehrenkreuz der Badischen Armee in Silber (Mindestdienstzeit 18 Monate)
Ehrenkreuz der Badischen Armee in Gold (Mindestdienstzeit 24 Monate )
Die Ehrenmedaille und das Ehrenkreuz werden zusammen mit einer Urkunde und Bandschnalle, die Medaille mit Gelb-Rot-Gelben Band verliehen.

b) Die Einsatzmedaille der Badischen Armee:

Verdienstmedaille für besondere Verdienste
Rotes Herz von Baden für Verwundung/Tod in einem Einsatz
Medaille für Kriegseinsatz

§10 Organe des Rates

Die Armeeführung, die dem Organ des Rates anghören (Regent, Hauptmann, Oberster Feldrichter), die die Grundausbildung der Armee der Markgrafschaft von Baden noch nicht absolviert haben, müssen sich nach Diensteintritt beim Ausbildungsoffizier melden und die Grundausbildung absolvieren.
Zuletzt geändert von Mucky1992 am Sa 31. Okt 2009, 23:56, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Orangen in Organe geändert.

So 19. Apr 2009, 10:49

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